Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als Ansprechpartner benannt ist. Im Buch gefunden â Seite 231Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die Wachbefähigung Brücke NWB, ... überbetrieblichen Ausbildungsstätte, Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle), Einschätzen des Teilebedarfs und der Arbeitsmittel, Auswählen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse, Vorbereiten von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln, Kontrollieren des Arbeitsergebnisses und Bewerten bei Abweichungen vom Sollmaß, Lesen, Verstehen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen, technischen Unterlagen und Betriebsanleitungen, Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen, Auswählen der Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Auswählen der Bearbeitungsmethode nach dem Verwendungszweck, Verwenden von technischen Bezeichnungen von Werkzeugen (Hämmer, Anreißwerkzeuge, Meißel, Sägen, Feilen, Zangen, Schneider, Schraubendreher, Schraubenschlüssel sowie Prüfgeräte), Unterscheiden, Zuordnen und Auswählen von verschiedenen Betriebs- und Hilfsstoffen nach ihrem Verwendungszweck, Auswählen von Prüf- und Messgeräten nach dem Verwendungszweck, Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlern, Messen von Winkeln mit Winkelmessern sowie Prüfen mit feststehenden Winkeln, Prüfen der Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, Prüfen der Formgenauigkeit mit Rundungslehren, Prüfen der Maßgenauigkeit mit festen und verstellbaren Lehren, Prüfen der Oberfläche auf Verschleiß und Beschädigung, Erklären von Grenzmaßen, Toleranzen, Funktionen und Materialbeschaffenheit von gefügten Bauteilen, Zitieren der Arbeitsregeln beim Anreißen und Körnen, Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen, Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten, Kennzeichnen von Werkstücken und Bauteilen, Auswählen der Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff sowie Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen und deren Befestigungen, Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks, Aufführen von verschiedenen Flächen (ebene, winklige und parallele, gekrümmte und komplizierte Formen), Beschreiben von Feilenarten und Aufbau von Feilen, Beschreiben der Anordnung der Schneiden und Hiebarten (Einhiebige, Raspeln und Kreuzhiebige), Beschreiben von Hiebeinteilungen (Schrupp- und Schlichtstufen von Feilen), Zitieren der Arbeitsregeln beim Feilen und Feilenwahl bis hin zur Arbeitstechnik und Pflege von Feilen, Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen (eben, winklig und parallel auf Maß) sowie Passungen, Zitieren der Arbeitsregeln beim Handsägen, Darlegen der Kriterien für die Auswahl von Handsägen (Bügelsägen, Einstreichsägen, elektrische Handsägemaschinen, Fuchsschwanz), Beschreiben des Aufbaus von Sägewerkzeugen (Schneidenform, Zahnteilung), Identifizieren der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff), Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Kunststoff und Holz nach Anriss, Gegenüberstellen von Gewindearten (Unterscheidung nach Gewindeformen), Benennen von Werkzeugen für das Schneiden, Beschreiben der Nutzung von Satzgewindebohrern (3-Satz-Schneider und Kennung), Bohren von Innengewinden und Schneiden von Außengewinden unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffen, Aufzählen der Arbeitsschritte beim Entfernen abgebrochener Gewindebohrer, Beschreiben des Schleifens mit Schleifpapier, -leinen, insbesondere die Auswahl der Korngrößen, Beschreiben des Läppens von Bauteilen mit Läppmittel, Auswählen der Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie, Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohrungen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen, Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen, Unterscheiden von Werkzeugen zum Bohren (Wendel-/Spiralbohrer und deren Aufbau, Schneidengeometrie des Bohrers), Unterscheiden von Reiben (Bauformen von Hand- und Maschinenreibahlen), Beschreiben von Senken, Plansenken und Profilsenken (Werkzeuge zum Senken), Erklären der Auswahl und Scharfschleifen von Wendel-/Spiralbohrern, Erklären des Spannens von Bohrern (Betriebsbereitschaft), Erklären des Lösens und Einsetzens von Bohrfuttern und Bohrern mit Kegelschaft, Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und Drehmaschinen mit verschiedenen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und Profilsenken, Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 μm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Rundreiben, Beschreiben des Funktionsprinzips von Drehmaschinen und ihrer Baugruppen, Erklären der Schnittbewegungen, Schnitttiefen und Vorschub, Beschreiben der verschiedenen Drehverfahren (außen/innen), Unterscheiden der Drehwerkzeuge (Bauarten von Drehmeißeln) und Werkzeugspanner, Festlegen der Arbeitsschritte zur Werkzeugherstellung (Arbeitsplanung), Herstellen von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 μm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unterschiedlichen Drehmeißeln, durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen, Beschreiben des Funktionsprinzips elektrischer Werkstattschleifmaschinen und der Baugruppen an der Schleifmaschine, Unterscheiden von Schleifmitteln (Scheiben und Anwendung), Beschreiben von Spannvorrichtungen für Schleifscheiben, Erklären des Anschleifens/Scharfschleifens von Werkzeugen wie Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am Schleifbock, Beschreiben des Funktionsprinzips und der Baugruppen an der Maschinensäge, Unterscheiden von Maschinensägen (horizontale und vertikale Bandsägen, Bügel- und Kreissägen), Beschreiben von Sägeverfahren (absägen, aussägen, schlitzen), Beschreiben des Aufbaus von Sägeblättern (Schneidenform, Zahnteilung, Sägeblattschliff), Auswählen der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff), Sägen von Werkstücken mit stationären Sägemaschinen, Aufführen von Bezeichnungen von Handscheren und deren Verwendung, Zitieren von Arbeitsregeln im Umgang mit Handhebelscheren, Schneiden von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss, Trennen, Zerspanen und Abscheren mit Meißeln, Erklären des manuellen thermischen Trennens von Blechen, Rohren und Profilen, Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen durch freies Runden und Schwenkbiegen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock, Kaltes Umformen von Rohren aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses, Warmes Umformen von Blechen, Rohren und Profilen, Biegerichten von Blechen, Rohren und Profilen, Umformen von Werkstücken durch Treiben, Schweifen und Stauchen, Benutzen von Biegevorrichtungen mit auswechselbaren Rollen, Beschreiben der Blechumformung mit Biege/Walzenbiegemaschinen, Zitieren der Arbeitsregeln beim Richten, Biegen und Umformen, Beschreiben der Änderung der Stoffeigenschaften beim Härten, Anlassen, Glühen (Wärmebehandlung von Stahl), Prüfen der Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren in montagegerechter Lage, Verbinden und Sichern von Bauteilen mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung, Fügen mit Schrauben, Bolzen, Stiften, Keilen, Konstruieren von Bolzen- und Stiftverbindungen, Konstruieren von Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen, Schrumpfen und Dehnen, Durchführen von vorbereitenden Arbeiten zum Schweißen und Löten (unter Beachtung der Maßnahmen des Brandschutzes), Herstellen der Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung, Auswählen der Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwendungszweck, Vorbereitung der Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten, Schweißen von Feinblechen und Stahl auf Stoß, Schweißen von Kehlnähten an Blechen und Rohren aus Stahl, Löten von Werkstücken und Bauteilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe, Beschreiben der Arten und Einsatzmöglichkeiten von Klebstoffen, Aufzählen der Arten von Schraubensicherungsmitteln (Kleber, Lack). (2) Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen in der Regel, wenn der Inhaber eines Befähigungszeugnisses im Schiffsverkehr unter dem Einfluss der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war oder ist, das Schiff sicher zu führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes auszuüben. Das Befähigungszeugnis ist die staatliche Bescheinigung (seemännisches Patent, im Amtsdeutsch der Seeämter auch Gewerbebefugnis) für den nautischen oder den technischen Schiffsoffizier, dass er Schiffe bestimmter Größe oder Maschinenleistung in einem bestimmten Fahrtgebiet als Wachoffizier, als Leiter der Maschinenanlage oder als Kapitän führen darf. Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber oder einer bevollmächtigten Person zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist oder wenn das Bundesamt das Befähigungszeugnis nicht entzieht oder nicht dessen Ruhen anordnet. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes. Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer´s card“ enthalten. Du übernimmst Wartungsarbeiten, Pannenhilfe und wenn nötig die Ersatzteilbeschaffung. Januar 1992 (BGBl. Technischer Wachoffizier; Zweiter technischer Offizier; Leiter der Maschinenanlage; Befähigungszeugnis für Schiffsmaschinisten: Technischer Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 kW; Für Besatzungsmitglieder, die Brücken- und Maschinenwache auf Kauffahrteischiffen gehen sollen, gibt es das Zeugnis über die Wachbefähigung auf Schiffen aller Größen und mit jeder. (1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzuweisen, Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder, Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten zusätzlich zu einer besonderen Ausbildung oder eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land und. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren. Voraussetzungen: Wachbefähigung Brücke und alle relevanten Zertifikate gemäß STCW'95. ist mit und ohne Wachbefähigung möglich. Juni 2014 erworbene Befähigungszeugnisse zum Kapitän BKü behalten ihre Geltung hinsichtlich des Führens von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 unabhängig von der Länge des Fahrzeuges. Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute. 1950, BA Abbildung 2: Seekarte Unfallort. Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben. August 2013 (BGBl. (1) Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. (4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach Absatz 2 erteilten und gültigen Befähigungsnachweis, eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat Dauer im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre einschließlich der Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, und, den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes, (5) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach § 50 Absatz 3 erteilten gültigen Befähigungsnachweis, die Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, oder an drei Lade- oder Löschvorgängen auf Flüssiggastankschiffen und, eine Seefahrtzeit von insgesamt drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahren an Bord von, Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste Brennstoffe als Ladung befördern, oder. im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und, den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3 genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken. Abweichend von Satz 1 reicht für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst in der nationalen Fahrt der Besitz eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker nach Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zu erfüllen. Das . den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie. Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung von mindestens sechs Monaten, Besitz des Zeugnisses über den Abschluss einer Fachschulausbildung oder eines Hochschul- oder Universitätsstudiums, die eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer des Studiums beinhalten und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung von mindestens sechs Monaten, oder.
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